Nachdem ihm der Gegenanwalt bis dahin offenbar bloss mitgeteilt hatte, er könne erst Ende Mai zum vorstehenden Schreiben Stellung nehmen, forderte der Anwalt des Gesuchstellers diesen mit Brief vom 19. Mai 2017 auf, bis spätestens 31. Mai 1017 entweder dem vorgeschlagenen Vorgehen zuzustimmen oder einen konkreten Gegenvorschlag vorzulegen sowie zeitnahe Terminvorschläge für die Versteigerung zu nennen, ansonsten die private Versteigerung als gescheitert anzusehen sei. Der Gegenanwalt teilte ihm daraufhin mit Brief vom 31. Mai 2017 mit, die bisher ausgebliebene Zustimmung seiner Mandantin "zu einer sofortigen Durchführung der internen