Das Grundbuchamt Z habe sich grundsätzlich bereit erklärt, die Versteigerung durchzuführen. Die Gesuchsgegnerin sei aufgefordert, dem vom Gesuchsteller vorgeschlagenen Vorgehen zuzustimmen oder aber bis zum 10. Mai 2017 einen konkreten Gegenvorschlag zu unterbreiten, andernfalls der Gesuchsteller vom Scheitern der privaten Versteigerung ausgehen und die öffentliche Versteigerung anstrengen werde. Zudem hielt er fest, der Startpreis könne auch bei Fr. 0.– angesetzt werden; jede Partei könne dann unter Berücksichtigung der eigenen Präferenzen und © Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte