In der Folge hielt der Anwalt des Gesuchstellers mit Brief vom 2. Mai 2017 an den Gegenanwalt dem Sinn nach fest, seitens der Gesuchsgegnerin habe er bis dahin keinen konkreten Vorschlag für den Ablauf der privaten Versteigerung erhalten; ihre Passivität und Verzögerungstaktik lasse vermuten, dass sie eine zügige Auflösung des Miteigentums verhindern wolle. Das Grundbuchamt Z habe sich grundsätzlich bereit erklärt, die Versteigerung durchzuführen.