versierte Person eine solche Versteigerung mit im Voraus aufgestellten Steigerungsbedingungen im Auftrag der Parteien durchführen könne. Nachdem hier die Gesuchsgegnerin mit den vorgeschlagenen Steigerungsmodalitäten aber offenbar nicht einverstanden sei, unternehme das Grundbuchamt Z in dieser Hinsicht nichts mehr, bis ein Auftrag beider Parteien respektive ihrer Vertreter vorliege. In der Folge hielt der Anwalt des Gesuchstellers mit Brief vom 2. Mai 2017 an den Gegenanwalt dem Sinn nach fest, seitens der Gesuchsgegnerin habe er bis dahin keinen konkreten Vorschlag für den Ablauf der privaten Versteigerung erhalten;