Irgendwelche eigenen Vorschläge zu den Steigerungsmodalitäten unterbreitete er hingegen erneut nicht. Mit Schreiben vom 7. April 2017 an den Anwalt des Gesuchstellers (mit Kopie an den Anwalt der Gesuchsgegnerin) teilte der Grundbuchverwalter des Grundbuchamts Z dem Sinn nach mit, obschon – wie Abklärungen beim Grundbuchinspektorat ergeben hätten – die freiwillige private Versteigerung (im Gegensatz zur freiwilligen öffentlichen Versteigerung) nicht besonders geregelt sei und daher die Bestimmungen über den "gewöhnlichen" Grundstückkauf Anwendung fänden, sei davon auszugehen, dass der Grundbuchverwalter, ein Betreibungsbeamter, ein Treuhänder oder eine andere