"Einverständnis zu den … vorgeschlagenen Versteigerungsbedingungen" sei "nie erteilt" worden, das Grundbuchamt Z sei für "die vorliegend[e] interne Versteigerung gar nicht zuständig" und ob der neu vorgeschlagene Startpreis die zu erwartende Wertminderung der Liegenschaft angemessen berücksichtige oder dieser "allenfalls sogar noch tiefer ausfallen" werde, bleibe "fraglich" und hänge "insbesondere von dem zurzeit hängigen Teilstrassenplanverfahren und einem in diesem Zusammenhang stehenden Enteignungsverfahren ab". Im Übrigen kam er wieder auf verschiedene Forderungen der Gesuchsgegnerin gegenüber dem Gesuchsteller zu sprechen.