Zu den im Brief vom 16. Februar 2017 vorgeschlagenen weiteren Steigerungsmodalitäten äusserte er sich nicht; ebenso wenig unterbreitete er einen Gegenvorschlag zum Startpreis und/oder zum weiteren vom Gegenanwalt skizzierten Vorgehen. In der Annahme, abgesehen von Startpreis sei die Gesuchsgegnerin demnach mit seinen Vorschlägen einverstanden, schrieb der Anwalt des Gesuchstellers am 22. März 2017 das Grundbuchamt Z entsprechend an und ersuchte dieses um Mitwirkung bei der privaten Versteigerung und Terminvorschläge.