Er fügte an, den Einfluss des vom Gegenanwalt angesprochenen Strassen- und Enteignungsverfahrens bzw. eine daraus allenfalls resultierende Entschädigung könnten die Miteigentümer im Rahmen der Versteigerung berücksichtigen. In seinem Antwortbrief vom 16. März 2017 vertrat der Anwalt der Gesuchsgegnerin den Standpunkt, der als Startpreis vorgeschlagene Schätzwert berücksichtige "die Folgen des Strassen- und Enteignungsverfahrens nicht". Im Übrigen nutzte er das Schreiben, um verschiedene Forderungen seiner Mandantin gegenüber dem Gesuchsteller geltend zu machen. Zu den im Brief vom 16. Februar 2017 vorgeschlagenen weiteren Steigerungsmodalitäten äusserte er sich nicht;