resultierenden Nettopreises bezahle. Zudem schlug er vor, dass jeder Miteigentümer die Grundstückgewinn- und allfällige Handänderungssteuer sowie Gebühren zur Hälfte trage und das Ergebnis der Versteigerung "sogleich in einem öffentlich beurkundeten Kaufvertrag formalisiert" werde. Er fügte an, den Einfluss des vom Gegenanwalt angesprochenen Strassen- und Enteignungsverfahrens bzw. eine daraus allenfalls resultierende Entschädigung könnten die Miteigentümer im Rahmen der Versteigerung berücksichtigen.