In der Folge unterbreitete der Anwalt des Gesuchstellers dem Gegenanwalt mit Brief vom 16. Februar 2017 einen Vorschlag zu den Modalitäten der Versteigerung und namentlich auch den Steigerungsbedingungen. Unter anderem regte er an, die Versteigerung in Anwesenheit beider Miteigentümer und deren Rechtsvertreter unter Leitung eines Notars oder Grundbuchbeamten über den Gesamtpreis (und nicht bloss die Hälfte davon) durchzuführen.