bb) Hier trat der Anwalt des Gesuchstellers Anfang Dezember 2016 an den Gegenanwalt heran mit dem Ersuchen, zu einer raschen Durchführung der privaten Versteigerung Hand zu. Die Antwort darauf erfolgte – rund zwei Monate später – mit Brief vom 7. Februar 2017: Der Gegenanwalt bat darum, "unter Berücksichtigung des Strassen- und Enteignungsverfahrens" Y, welches mit einem "Wertverlust des Grundstücks verbunden" sei, die "Preisvorstellung" des Gesuchstellers "für den hälftigen Miteigentumsanteil meiner Mandantin am Grundstück … bekannt zu geben". © Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte