344 Abs. 1 ZPO vor, dass der Vollstreckungsrichter dann, wenn der Entscheid die Abgabe einer Willenserklärung verlangt, diese durch den vollstreckbaren Entscheid ersetzt. Dabei tritt allerdings – wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt – nicht der Vollstreckungs-, sondern der Erkenntnisentscheid an die Stelle der Willenserklärung, weshalb der Vollstreckungsrichter die Erklärung nicht konkretisieren kann (s. Staehelin, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 344 N 5). Nicht ersichtlich ist im Übrigen auch eine Rechtsgrundlage dafür, dass der Vollstreckungsrichter die Festlegung der Steigerungsmodalitäten an einen Dritten wie namentlich eine Behörde delegieren könnte.