Beizufügen bleibt, dass es dann, wenn eine private Versteigerung angeordnet wurde und in der Folge eine Partei die Mitwirkung bei der einvernehmlichen Festlegung der Steigerungsmodalitäten verweigert, nicht Aufgabe des Vollstreckungsrichters sein kann, Letztere anstelle der Parteien zu bestimmen. Zwar impliziert die gerichtliche Anordnung einer privaten Versteigerung nach dem Gesagten, dass jede Partei zu den Steigerungsmodalitäten konstruktive Willenserklärungen abgibt, und sieht Art. 344 Abs. 1 ZPO vor, dass der Vollstreckungsrichter dann, wenn der Entscheid die Abgabe einer Willenserklärung verlangt, diese durch den vollstreckbaren Entscheid ersetzt.