(vgl. BK-Giger, Art. 229 OR N 89). Dies ändert allerdings nichts daran, dass die Parteien diese – wenn und soweit sie nicht schon im zu vollstreckenden Entscheid definiert wurden (was hier unterblieb) – im gegenseitigen Einvernehmen selbst festlegen müssen. Die Obliegenheit, dabei mitzuwirken, ergibt sich im Übrigen schon aus dem Umstand, dass das Gericht die private Versteigerung anordnet; einer diesbezüglichen besonderen gerichtlichen Verpflichtung der Parteien bedarf es hierfür entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin nicht.