229-236 OR N 39). Dabei dürfte mit Blick auf die Besonderheiten der Vertragsentstehung und namentlich das spezifische Preisbildungsverfahren die Festlegung von Steigerungsmodalitäten unabdingbar sein © Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte