O., N 31 Fn 49, mit Verweisen); im hier zu vollstreckenden Entscheid wurde davon allerdings abgesehen, was die Parteien – die soweit ersichtlich keinen dahingehenden Antrag gestellt hatten und den Entscheid auch unangefochten liessen – augenscheinlich akzeptierten. Im Übrigen spricht sich zwar ein Teil der Lehre – wohl zu Recht – dafür aus, auf die freiwillige private Versteigerung immerhin den sich aus Art. 229 ff. OR ergebenden Abschlussmechanismus sachgemäss anzuwenden (insb. Schmid, a.a.O., N 24 und BK-Giger, Vorbem. zu Art. 229-236 OR N 39).