In einem Schreiben vom 7. April 2017 an den Anwalt des Gesuchstellers, das in Kopie auch an den Anwalt der Gesuchsgegnerin ging, hat dies im Übrigen – mit Verweis auf eine entsprechende Amtsauskunft des Grundbuchinspektorats – auch das Grundbuchamt Z klargestellt (s. Gesuchsbeilage 12). Ansonsten scheint zwar nicht ausgeschlossen, dass das Gericht schon im Zuge der Anordnung einer privaten freiwilligen Versteigerung Steigerungsmodalitäten und - bedingungen (nachfolgend teils kurz: Steigerungsmodalitäten) definiert (in diesem Sinn für die gerichtliche Anordnung der Versteigerung unter Erben etwa Schmid, a.a.O., N 31 Fn 49, mit Verweisen);