EG-ZGB in Anwesenheit des Grundbuchverwalters zu erfolgen hat (s. auch vi- Entscheid, S. 5). In einem Schreiben vom 7. April 2017 an den Anwalt des Gesuchstellers, das in Kopie auch an den Anwalt der Gesuchsgegnerin ging, hat dies im Übrigen – mit Verweis auf eine entsprechende Amtsauskunft des Grundbuchinspektorats – auch das Grundbuchamt Z klargestellt (s. Gesuchsbeilage 12).