236 OR, der im Rahmen des Bundesrechts kantonale Vorschriften erlaubt) beziehen sich nur auf die öffentliche freiwillige Versteigerung (wobei – systemwidrig – auch einzelne Bestimmungen zur Zwangsversteigerung enthalten sind). Auf die freiwillige private Grundstückversteigerung sind daher grundsätzlich die gesetzlichen Bestimmungen über den Grundstückkaufvertrag anwendbar, wobei dann, wenn sie zugleich ein spezieller Akt des Erb- oder (wie hier) des Sachenrechts ist, (auch) die einschlägigen erb- oder sachenrechtlichen Bestimmungen zu beachten sind, aus denen sich namentlich hinsichtlich der Vertragsform Abweichungen von den allgemeinen