c/aa) Das Obligationenrecht enthält keine speziellen Bestimmungen über die freiwillige private Versteigerung. Art. 229 ff. OR (und damit auch Art. 236 OR, der im Rahmen des Bundesrechts kantonale Vorschriften erlaubt) beziehen sich nur auf die öffentliche freiwillige Versteigerung (wobei – systemwidrig – auch einzelne Bestimmungen zur Zwangsversteigerung enthalten sind).