229-236 N 10, und BK-Giger, Vorbem. zu Art. 229-236 OR, N 38, mit Verweisen). Auf diese herrschende Lehrmeinung ist hier abzustellen. dd) Demnach steht vorliegend eine freiwillige private Versteigerung zur Debatte. Art. 78a VZG ist somit nicht anwendbar. Letzteres gilt im Übrigen nach dem soeben Gesagten – und entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin – auch für die von der Vorinstanz angeordnete freiwillige öffentliche Versteigerung. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte