dies – nur drei Artikel später – hingegen unterlässt. Zudem steht dieser Meinung auch die herrschende Lehre entgegen, wonach eine Versteigerung immer dann freiwillig ist, wenn sie ausserhalb eines amtlichen Zwangsvollstreckungsverfahrens (wie Pfändung, Pfandverwertung, Konkurs oder Nachlassvertrag) erfolgt, und zwar auch dann, wenn sie nicht auf dem freien Willen des Veräusserers beruht, wie etwa, wenn sie im Rahmen der Erbteilung gemäss Art. 612 Abs. 3 ZGB von der zuständigen Behörde oder zwecks Aufhebung des Miteigentums gemäss Art. 651 Abs. 2 ZGB vom Gericht angeordnet worden ist (Schmid, a.a.O., insb. N 9 ff., BSK OR I-Ruoss/Gola, vor Art. 229-236 N 10, und BK-Giger, Vorbem.