651 Abs. 2 ZGB aus; zur Begründung wird dabei – nebst dem Argument der Praktikabiliät – angeführt, es sei nicht einzusehen, warum Verwertungen nach Art. 651 Abs. 2 ZGB anders behandelt werden sollten als solche nach Art. 649b Abs. 3 ZGB, liege doch in beiden Fällen eine Verwertung auf gerichtliche Anordnung vor (so namentlich Possa/Kreutz, Verwertung Miteigentümeranteil aufgrund gerichtlicher Anordnung, in: Jusletter vom 19. März 2007, N 9). Diese Ansicht übergeht indes, dass wie erwähnt Art. 649b Abs. 3 ZGB die Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung von Grundstücken ausdrücklich für anwendbar erklärt, Art. 651 Abs. 2 ZGB dies – nur drei Artikel später – hingegen unterlässt.