Ihm lag zudem nicht die Frage nach der Anwendbarkeit von Bestimmungen der VZG (die damals schon in Kraft war) zugrunde, sondern jene, ob damalige notrechtliche Vorschriften über Massnahmen gegen die Bodenspekulation zu beachten seien. Im Übrigen sprechen sich zwar vereinzelt Stimmen mit Verweis auf diesen Entscheid für die analoge Anwendung von Art. 78a VZG auf Verwertungen nach Art. 651 Abs. 2 ZGB