ZGB richterlich angeordnete Versteigerung unter Miteigentümern lasse sich "unmöglich als freiwillige betrachten"; zwar stelle sie "nicht geradezu eine Zwangsversteigerung i.e.S." dar, stehe dieser aber "jedenfalls …. näher als der freiwilligen Versteigerung" (E. 3). Dieser Entscheid erging allerdings im Jahr 1946 und liegt somit mehr als siebzig Jahre zurück. Ihm lag zudem nicht die Frage nach der Anwendbarkeit von Bestimmungen der VZG (die damals schon in Kraft war) zugrunde, sondern jene, ob damalige notrechtliche Vorschriften über Massnahmen gegen die Bodenspekulation zu beachten seien.