Abs. 1 VZG beschlägt somit nicht die Versteigerung nach Art. 651 Abs. 2 ZGB, sondern bezieht sich auf Art. 649b Abs. 3 ZGB, der für den gerichtlichen Ausschluss eines Miteigentümers aus der Gemeinschaft bestimmt, dieser sei zur Veräusserung seines Anteils zu verpflichten, wobei für den Fall, dass er dem nicht binnen angesetzter Frist nachkomme, die öffentliche Versteigerung nach den Vorschriften über die Zwangsverwertung von Grundstücken unter Ausschluss der Bestimmungen über die Auflösung des Miteigentumsverhältnisses anzuordnen sei.