cc) Die Gesuchsgegnerin vertritt wie erwähnt den Standpunkt, die hier zur Debatte stehende, richterlich angeordnete Versteigerung unter dem Miteigentümern im Sinn von Art. 651 Abs. 2 ZGB sei eine Zwangsversteigerung, weshalb Art. 78a Abs. 1 VZG zur Anwendung komme. Letztere Bestimmung besagt, dass zur "Versteigerung auf Anordnung des Richters nach Artikel 649b Absatz 3 ZGB … das Betreibungsamt oder, wenn das kantonale Recht es so bestimmt, das Konkursamt zuständig" ist, "in dessen Kreis das im Miteigentum stehende Grundstück liegt". Art. 78a Abs. 1 VZG beschlägt somit nicht die Versteigerung nach Art.