Wird eine Versteigerung nicht öffentlich ausgekündigt oder kann nicht jedermann bieten, liegt eine sogenannte private Versteigerung vor. Darunter fallen namentlich Versteigerungen unter gemeinschaftlichen Eigentümern wie Miterben oder Miteigentümern. Begrifflich liegt auch hier eine Versteigerung vor, weil es dazu bloss des Grundtatbestands bedarf, dass wenigstens zwei Personen um die Wette bieten (Schmid, a.a.O., N 13 ff.; BSK OR I-Ruoss/Gola, vor Art. 229-236 N 8 und N 13 f.).