Verläuft eine Versteigerung unter den Miteigentümern dabei ergebnislos, hat in der Regel eine zweite, nun öffentliche Versteigerung zu erfolgen; dies ordnet das Gericht sinnvollerweise schon vorab für den Fall an, dass die Versteigerung unter den Miteigentümern scheitert (BSK ZGB II-Brunner/Wichtermann, Art. 651 N 14, mit Verweisen). bb) Eine Versteigerung ist kein bestimmter Vertragstyp, sondern eine besondere Art der Vertragsbildung: Im Bestreben, für eine Leistung die bestmögliche Gegenleistung zu erhalten, werden die Vertragsverhandlungen mit einer Mehrheit von Interessenten geführt, aus denen der Vertragspartner wettbewerbsmässig hervorgeht. Jeder