b/aa) Gemäss Art. 650 Abs. 1 ZGB hat – von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen – jeder Miteigentümer das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen. Für den Fall, dass sich die Miteigentümer über die Art der Aufhebung nicht einigen können, bestimmt Art. 651 Abs. 2 ZGB, dass sie Sache nach Anordnung des Gerichts körperlich geteilt oder, wenn dies ohne wesentliche Verminderung ihres Werts nicht möglich ist, öffentlich oder unter den Miteigentümern versteigert wird. Verläuft eine Versteigerung unter den Miteigentümern dabei ergebnislos, hat in der Regel eine zweite, nun öffentliche Versteigerung zu erfolgen;