25 Abs. 3 Enteignungsgesetz: Es wird gegebenenfalls Sache der dafür zuständigen Behörde sein, zur angebrachten Zeit, und falls sie die Voraussetzungen dafür als erfüllt betrachtet, eine entsprechende Verfügungsbeschränkung im Grundbuch vormerken zu lassen. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens besteht kein Anlass, dem vorzugreifen, dies umso weniger, als Art. 25 Abs. 3 Enteignungsgesetz eine blosse Kann-Vorschrift ist.