Das Projekt bringt bloss mit sich, dass die damit zusammenhängenden Unsicherheiten im Rahmen der Preisbildung gegebenenfalls zu veranschlagen sind (was im Übrigen auch für den – erstmals in der Beschwerdeschrift und damit verspätet – behaupteten potentiellen Wertverlust der Liegenschaft wegen des zu erwartenden Mehrverkehrs gilt). Irrelevant ist – wie im Entscheid vom 18. Dezember 2017 über das Sistierungsgesuch ebenfalls schon dargelegt – auch der Hinweis der Gesuchsgegnerin auf einen allfälligen Enteignungsbann gemäss Art. 48 Abs. 2 Strassengesetz i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Enteignungsgesetz: