Entscheid vom 18. Dezember 2017 über ihr Sistierungsgesuch und in sinngemässer Übereinstimmung mit den Erwägungen des Kreisgerichts X im Entscheid vom 7. September 2016 – vorab entgegenzuhalten, dass dies einer Veräusserung der Liegenschaft und damit (auch) einer Versteigerung (gleichwohl welcher Art) nicht entgegensteht. Das Projekt bringt bloss mit sich, dass die damit zusammenhängenden Unsicherheiten im Rahmen der Preisbildung gegebenenfalls zu veranschlagen sind (was im Übrigen auch für den – erstmals in der Beschwerdeschrift und damit verspätet – behaupteten potentiellen Wertverlust der Liegenschaft wegen des zu erwartenden Mehrverkehrs gilt).