III.1. Die Gesuchsgegnerin hält im Beschwerdeverfahren an ihrem Standpunkt fest, eine Versteigerung unter den Miteigentümern sei noch nicht erfolgt und könne damit auch nicht gescheitert sein. Dabei stützt sie sich im Wesentlichen weiterhin auf ihre hiervor dargelegte erstinstanzliche Begründung. Der Vorinstanz wirft sie dementsprechend vor, sie sei in dieser Hinsicht, auch aufgrund falscher Rechtsanwendung, von einem offensichtlich unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Dem Sinn nach beruft sie sich damit sowohl auf den Beschwerdegrund von Art. 320 lit. a wie auch auf jenen von Art. 320 lit. b ZPO.