Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 4.74 und N 11.173; Klingler, ZPO Komm., Art. 256 N 1e). Damit, und da hier die – anwaltlich vertretenen – Gesuchsteller im erstinstanzlichen Verfahren soweit ersichtlich keinen Antrag auf öffentliche Verhandlung stellten, besteht ungeachtet dessen, dass dieses schriftlich durchgeführt wurde, kein Anlass, im Beschwerdeverfahren eine Verhandlung anzusetzen.