Nach der Praxis des Bundesgerichts und des EGMR kann nämlich eine Partei ausdrücklich oder stillschweigend auf die für das erstinstanzliche Verfahren in zivilrechtlichen Streitigkeiten garantierte öffentliche Verhandlung verzichten. Dabei ist ein Verzicht zu vermuten, wenn die Partei keinen Antrag auf öffentliche Verhandlung stellt, obschon die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen – wie hier Art. 339 Abs. 2 i.V.m. Art. 256 Abs. 1 ZPO – ein Verfahren ohne Verhandlung zulassen und die Partei weiss oder wissen muss, dass davon in Fällen wie dem betroffenen in der Regel Gebrauch gemacht wird (vgl. BGE 134 I 229 E. 4, BGE 127 I 44 E. 2.e/aa, BGE 122 V 47 E. 3; Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.