Ob diese Rechtsprechung ungeachtet der besonderen Umstände des hier zu beurteilenden Falls (faktisch ist strittig, ob die im Entscheid vom 7. September 2016 für eine öffentliche Versteigerung vorgesehene Bedingung, nämlich das Scheitern der privaten Versteigerung, erfüllt ist) auch vorliegend zur Anwendung kommt, kann offen bleiben: Nach der Praxis des Bundesgerichts und des EGMR kann nämlich eine Partei ausdrücklich oder stillschweigend auf die für das erstinstanzliche Verfahren in zivilrechtlichen Streitigkeiten garantierte öffentliche Verhandlung verzichten.