Ziff. 1 EMRK: In solchen Verfahren wird in der Regel nicht über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen verhandelt; sie setzen vielmehr voraus, dass über den zu vollstreckenden Anspruch schon zuvor gerichtlich entschieden wurde (BGE 141 I 97 E. 5.1, mit Verweisen; Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 11.173; Klingler, ZPO Komm., Art. 256 N 1c). Ob diese Rechtsprechung ungeachtet der besonderen Umstände des hier zu beurteilenden Falls (faktisch ist strittig, ob die im Entscheid vom 7. September 2016 für eine öffentliche Versteigerung vorgesehene Bedingung, nämlich das Scheitern der privaten Versteigerung, erfüllt ist) auch vorliegend zur Anwendung kommt, kann offen bleiben: