Der in Art. 6 Ziff. 1 EMRK statuierte Anspruch auf öffentliche Verhandlung in zivilrechtlichen Streitigkeiten ist im Allgemeinen vor erster Instanz zu gewähren; wurde erstinstanzlich eine Verhandlung durchgeführt, ist dem Anspruch in der Regel genüge getan und kann die Rechtsmittelinstanz – namentlich wenn sie ohne Weiterungen aufgrund der Akten entscheidet – auf eine Verhandlung verzichten (vgl. BGE 141 I 97 E. 5.1, mit Verweisen). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung fällt allerdings das Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6