Der Gesuchsteller stellte mit Eingabe vom 13. November 2017 den Antrag, die Gesuche um aufschiebende Wirkung und Sistierung seien abzuweisen. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2017 erteilte die Einzelrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung; das Sistierungsgesuch wies sie hingegen ab. Die Kosten beliess sie bei der Hauptsache. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2018 ersuchte der Gesuchsteller um kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. ….. II.5. Die Gesuchsgegnerin stellt "für den Fall, dass" die "Beschwerde … nicht ohnehin zu schützen" sei, mit Verweis auf Art. 6 EMRK das Begehren, es sei eine "mündliche Verhandlung" durchzuführen.