2. Am 30. Oktober 2017 erhob die Gesuchsgegnerin Beschwerde bei der Einzelrichterin des Kantonsgerichts mit dem Begehren, der erstinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und das Vollstreckungsgesuch sei abzuweisen. Zugleich beantragte sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Beschwerdeverfahren "bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strassenprojekts Y und bis zum rechtskräftigen Abschluss des zeitgleich eingeleiteten Enteignungsverfahren[s], zu sistieren". Der Gesuchsteller stellte mit Eingabe vom 13. November 2017 den Antrag, die Gesuche um aufschiebende Wirkung und Sistierung seien abzuweisen.