2. Die Gerichtskosten von CHF 800.00 werden […] B auferlegt. Sie werden unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von CHF 800.00 bei A erhoben und es wird diesem das Rückgriffsrecht auf B eingeräumt. 3. B wird verpflichtet, A mit CHF 1'404.00 für die Parteikosten zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte