Mit Entscheid vom 16. Oktober 2017 gab die Einzelrichterin des Kreisgerichts – u.a. in der Erwägung, die Gesuchsgegnerin habe keine Einwendungen im Sinn von Art. 341 Abs. 3 ZPO vorgebracht und zudem sei eine Versteigerung unter den Miteigentümern gescheitert – dem Vollstreckungsgesuch wie folgt statt: 1. Die politische Gemeinde Z wird angewiesen, die Liegenschaft Q nach den Vorschriften von Art. 229 ff. OR öffentlich zu versteigern und den Nettoerlös nach Abzug der Versteigerungskosten entsprechend ihrer Miteigentumsanteile an A und B auszuzahlen.