Folglich könne eine Versteigerung unter den Miteigentümern auch nicht gescheitert sein. Richtigerweise hätte der Gesuchsteller anstelle des vorliegenden Gesuchs zunächst ein solches um Vollstreckung der Versteigerung unter den Miteigentümern stellen müssen. Im Übrigen beabsichtige die Gemeinde Z eine Neugestaltung des (offenbar auch an die Liegenschaft Q angrenzenden) Y-wegs. Es müsse daher vorab "eine Stellungnahme der … Gemeinde … zum aktuellen Stand des" damit zusammenhängenden "Strassenund Enteignungsverfahrens" eingeholt werden. Als "Basis der Versteigerung" unabdingbar sei zudem "eine neutrale Schätzung der Liegenschaft unter Berücksichtigung" dieses Projekts.