Bundesgerichts (BGE 72 II 160 E. 3) eine Zwangsversteigerung dar. Als solche unterstehe sie der Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken vom 23. April 1920 (VZG; SR 281.42). Gemäss Art. 78a Abs. 1 VZG müsse das Gericht das Betreibungsamt oder – wenn das kantonale Recht dies so bestimme – das Konkursamt anweisen, die Versteigerung durchzuführen. Vorliegend habe noch gar keine Versteigerung unter den Miteigentümern stattgefunden; es seien nicht einmal die Steigerungsbedingungen bekannt. Folglich könne eine Versteigerung unter den Miteigentümern auch nicht gescheitert sein.