A begründete das Gesuch im Wesentlichen und dem Sinn nach dahin, eine Versteigerung der Liegenschaft unter den Miteigentümern sei gescheitert. Seit Anfang Dezember 2016 habe er sich intensiv um eine solche bemüht, doch habe B alle seine Vorstösse und Vorschläge torpediert. Mit Gesuchsantwort vom 25. September 2017 beantragte B (nachfolgend: Gesuchsgegnerin), das Vollstreckungsgesuch sei abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen und dem Sinn nach aus, eine auf Veranlassung des Richters durchzuführende Versteigerung unter den Miteigentümern stelle nach einem Entscheid des