1. Dispositivziffer 3 des Entscheids des Kreisgerichts X vom 7. September 2016 sei zu vollstrecken und es sei die öffentliche Versteigerung der Liegenschaft Q anzuordnen und die zuständige Behörde anzuweisen, die Versteigerung zu veranlassen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beklagten.