1. Das Miteigentum von A und B an der Liegenschaft Q, wird aufgehoben. 2. Es wird angeordnet, die Liegenschaft Q unter den Miteigentümern A und B zu versteigern und den Nettoerlös nach Abzug der Versteigerungskosten entsprechend ihrer Miteigentumsanteile auf A und B aufzuteilen. 3. Falls die Versteigerung unter den Miteigentümern scheitert, wird die öffentliche Versteigerung der Liegenschaft Q angeordnet. Der Nettoerlös wird nach Abzug der Versteigerungskosten entsprechend ihrer Miteigentumsanteile auf A und B aufgeteilt. … Am 23. Juni 2017 stellte A (nachfolgend: Gesuchsteller) bei der Einzelrichterin des Kreisgerichts X das folgende Vollstreckungsgesuch: