© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 18. November 2015 reichte A beim Kreisgericht X eine Klage gegen B ein. Er beantragte unter anderem, das Miteigentum an vorstehender Liegenschaft sei aufzuheben, wobei diese öffentlich, eventualiter unter den Parteien zu versteigern und der Erlös hälftig zu verteilen sei. B ersuchte mit Klageantwort vom 16. März 2016 ebenfalls um Aufhebung des Miteigentums an der Liegenschaft, wobei diese unter den Parteien zu versteigern sei. Am 7. September 2016 erliess das Kreisgericht – soweit hier relevant – folgenden Entscheid: