Als freiwillige private Versteigerung untersteht die Versteigerung unter den Miteigentümern nach Art. 651 Abs. 2 ZGB keinem institutionalisierten Verfahren und kann schon an der fehlenden Einigung der Parteien über die Steigerungsmodalitäten scheitern. Verläuft sie ergebnislos, hat in der Regel eine öffentliche Versteigerung zu erfolgen (E. III.2). (Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 25. April 2018, BE.2017.35). Erwägungen (Auszug) I.1. Die Geschwister A und B sind zu je 50% Miteigentümer der Liegenschaft Q. Das Miteigentumsverhältnis besteht seit Ende 1994, als ihre Mutter die Liegenschaft schenkungshalber auf sie übertrug.